Satzung

Satzung

liebersbach.wiki

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „liebersbach.wiki“
  2. Der Sitz des Vereins ist in 69488 Birkenau im Ortsteil Nieder-Liebersbach.
  3. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt eingetragen werden.
  4. In der Satzung wird aus Gründen der Vereinfachung nur die männliche Sprachform gewählt. Es gilt in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Heimatpflege im Ortsteil Nieder-Liebersbach der Großgemeinde Birkenau. Die Geschichte besonders von Nieder-Liebersbach soll erforscht und dargestellt werden. Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe, Zeitdokumente zu sammeln, für die Zukunft zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Ablehnung an den Vorstand zu richten ist.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchte.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, seinen Tod oder den Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a.   gegen die Vereinsziele verstoßendes und vereinsschädigendes Verhalten
    b.   die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist schriftlich zu unterrichten. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Ausschlussmitteilung an den Vorstand zu richten.

§ 5

Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a.  dem geschäftsführenden Vorstand mit

i.        dem Vorsitzenden

ii.       dem stellvertretenden Vorsitzenden

iii.      dem Schriftführer

iv.      dem Kassenverwalter und

b.  mindestens 2 Beisitzern

  1. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Die Verhinderung muss gegenüber Dritten nicht nachgewiesen werden.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Darüber hinaus obliegen ihm die Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a.  Entgegennahme der Vorstandsberichte
    b.  Entlastung des Vorstandes
    c.  Wahl des Vorstandes
    d.  Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
    e.  Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    f.  ggf. Satzungsänderungen
    g.  für sonstige der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesene Befugnisse.
  6. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, hat eine (1) Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 10

Datenschutz der Mitglieder

Die bei der Aufnahme erhobenen und erforderlichen Daten der Mitglieder werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und gespeichert. Der Verein gibt die Daten seiner Mitglieder nicht weiter, außer, wenn er durch eine gesetzliche Regelung dazu gezwungen ist.

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Birkenau als juristische Person des öffentlichen Rechts zu, zur Verwendung im Sinne der Abgabenverordnung § 53 für gemeinnützige Förderung des Kindergartens und der Grundschule in Nieder-Liebersbach.

Birkenau / Nieder-Liebersbach, 12. August 2014

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder:

Volker Buser
1. Vorsitzender
Jochen Kruse
Schriftführer
Dr. Edgar Dietrich
2. Vorsitzender
Lutz Michel
Kassenwart
Link zur PDF Datei: NL_Wiki_Satzung_20140812